Norm
StGB §129 Z4Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 143 StGB ist für die Qualifikation des § 129 Z 4 StGB die Verwendung der mitgeführten Waffe nicht erforderlich; zur Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit gehört bei einer Schußwaffe auch die zumindest griffbereite Munition.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012