Norm
ABGB §365 C2Rechtssatz
Auch bei physischen wie bei juristischen Personen war vor dem Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes eine rechtsgeschäftliche Übertragung des vorerst ungewissen Anspruchs auf Entschädigung für die vom italienischen Staat vorgenommene Enteignung möglich. Eine solche Übertragung stellt die Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 2 Z 2 und 4 Abs 1 leg cit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030762Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0060OB00551_7600000_001