Norm
ABGB §1152 JRechtssatz
Da das NTG keine Bestimmungen über die Art enthält, wie der Notar die ihm aufgetragenen Geschäfte auszuführen hat, gilt diesbezüglich der allgemeine Grundsatz, demzufolge der Unternehmer das Werk so auszuführen hat, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art an diesem Ort üblich oder angemessen ist. Nur für ein auf diese Art angeführtes Werk gebührt ihm ein Entgelt, dessen Höhe sich aus den gesetzlichen Gebührenbestimmungen errechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038381Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_004