RS OGH 1976/11/4 7Ob679/76, 3Ob612/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1976
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Norm

ABGB §1152 J
ABGB §1165
NTG allg

Rechtssatz

Da das NTG keine Bestimmungen über die Art enthält, wie der Notar die ihm aufgetragenen Geschäfte auszuführen hat, gilt diesbezüglich der allgemeine Grundsatz, demzufolge der Unternehmer das Werk so auszuführen hat, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art an diesem Ort üblich oder angemessen ist. Nur für ein auf diese Art angeführtes Werk gebührt ihm ein Entgelt, dessen Höhe sich aus den gesetzlichen Gebührenbestimmungen errechnet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 679/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 679/76
    Veröff: NZ 1979,74
  • 3 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83
    Auch; Beisatz: Ein Notar als Vertragsverfasser hat für die aus seinem Verschulden für eine Vertragspartei unbrauchbaren Leistungen keinen Anspruch auf eine Gebühr oder auf Ersatz der Auslagen. (T1) Veröff: JBl 1985,677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038381

Dokumentnummer

JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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