TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/19 98/08/0172

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §50;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §6 Abs1 Z1 idF 1994/319;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §6 idF 1994/319;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Mai 1998, Zl. Vd-SV-1001-1-9/6, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. November 1997 verpflichtete die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin des Waldaufsehers Rainer P. (für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1997) zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen in Höhe von S 2.204,49. Die belangte Behörde gab dem dagegen erhobenen Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid Folge und setzte den Nachrechnungsbetrag auf S 1.193,72 herab.

Rainer P. habe gegen die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin einen kollektivvertraglichen Anspruch auf eine gewisse Menge von "Brennholz am Stock". Streitig sei die Bewertung dieses Sachbezuges nach § 50 ASVG. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrem Einspruch unter anderem ausgeführt, dass die Bewertungssätze für Holzdeputate nach der maßgeblichen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 nur für fertig aufgearbeitetes Brennholz anzuwenden seien, nicht jedoch für Brennholz am Stock. Dieser im anwendbaren Kollektivvertrag verwendete Begriff bedeute, dass der jeweilige Baum erst gefällt, entastet, gegebenenfalls noch entrindet, ausgeformt (abgelängt) und zum Waldweg transportiert werden müsse. Weiters müsse der Block noch auf 1 m lange Holzstücke aufgeschnitten und allenfalls bei entsprechender Stärke gespalten werden. Erst nach diesen Arbeiten entspreche dieses Brennholz dem im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung erwähnten (ungeschnittenen) Weichholz mit einem Sachbezugswert von S 270,00 je Raummeter. Die mitbeteiligte Partei verkaufe alljährlich Nutz- sowie Brennholz am Stock. Der höchste Preis, der in den vergangenen Jahren jeweils für Brennholz am Stock habe erzielt werden können, habe S 70,00 je Raummeter (Fichtenbrennholz guter Qualität und Lage) betragen. Ein Preis von S 150,00 sei für Brennholz erster Qualität am Stock nicht zu erzielen, geschweige denn für Brennholz zweiter Sorte am Stock. Durchschnittlich habe in den letzten Jahren im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei für Fichtenbrennholz am Stock ein Preis von ca. S 30,00 je Raummeter erreicht werden können. Es wäre daher nach Ansicht der mitbeteiligten Partei für die Bewertung des Sachbezuges ein ortsüblicher Mittelpreis von S 30,00 je Raummeter (sohin eine Beitragsgrundlage von S 390,00 jährlich) anzusetzen.

Die belangte Behörde führte dazu aus, gemäß § 26 Abs. 1 des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols hätten vollbeschäftigte Waldaufseher jährlich einen Anspruch auf den unentgeltlichen Bezug von 13 Raummetern Brennholz zweiter Sorte am Stock. Die mitbeteiligte Partei habe ihrem Dienstnehmer Rainer P. in den Jahren 1994, 1995 und 1996 (nur) den kollektivvertraglich vorgesehenen Holzbezug gewährt. Bei den im § 6 Abs. 1 Z. 1 (lit. a bis c) der Verordnung genannten Holzdeputaten handle es sich aber nicht um Holz am Stock, sondern um bereits geschlägertes Holz, das nach der Schlägerung noch eine bestimmte Bearbeitung erfahren habe, aber noch nicht geschnitten sei. Der Sachbezugswert für Holzdeputate im Sinne der zitierten Verordnung weiche erheblich vom tatsächlichen Sachbezugswert des Holzbezugsrechtes nach § 26 des angeführten Kollektivvertrages ab. Einer Auskunft der Bezirksforstinspektion Reutte vom 4. März 1998 zufolge betrage der erntekostenfreie Stockpreis je Raummeter Brennholz für das Kalenderjahr 1994 S 94,17, für das Kalenderjahr 1995 S 105,14 und für das Kalenderjahr 1996 S 44,45. Diese Sachbezugswerte ergäben an Nachrechnungsbeträgen für das Kalenderjahr 1994 S 460,84, für das Kalenderjahr 1995 S 514,68, für das Kalenderjahr 1996 S 218,20, sohin insgesamt S 1.193,72.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die zu veranschlagende Höhe des Sachbezugswertes strittig. Die Parteien sind übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 50 ASVG für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge regelmäßig in Verordnungsform geschieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, mwN). Seit 1992 sind die Sachbezugswerte bundeseinheitlich festgelegt, und zwar durch die auf § 15 EStG 1988 gestützte Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, in der hier ab 1. Juli 1994 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 319/1994.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse macht geltend, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde für die Heranziehung der tatsächlich maßgeblichen Verhältnisse - soweit die Sätze der genannten Verordnung (durch den tatsächlichen Wert des Sachbezugs) unterschritten würden - keine Veranlassung und auch keine rechtliche Grundlage bestünde. Vielmehr weise § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung die enthaltenen Sätze als "Mindestsätze" aus. Die Verordnung nehme auf Deputate in der Land- und Forstwirtschaft Bezug und stellte nicht darauf ab, ob das Brennholz (dem Dienstnehmer) lediglich "am Stock" zustünde oder nicht. Der Verordnungsgeber (Bundesminister für Finanzen) habe zum Zwecke der Vereinheitlichung der Sachbezugsgrundlagen und zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens generell davon ausgehen wollen, dass Holzdeputate nach einem Pauschalsatz in die Sachbezugsbewertung aufzunehmen seien.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.

§ 6 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung

bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, idF BGBl. Nr. 319/1994, lautet:

"Sonstige Sachbezugswerte

§ 6. (1)

1. Holzdeputate (Brennholz), je
Raummeter:

 

a) Hartholz (ungeschnitten)

360 S

b) Weichholz (ungeschnitten)

279 S

c) Sägeabfallholz und Astholz

150 S

(...)

 

(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitsgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen."

§ 6 Abs. 1 der Verordnung sieht im Interesse einer leichteren Handhabung der Gesetzesanordnung des § 15 Abs. 2 EStG zur Ermittlung des geldwerten Vorteiles aus der Überlassung von Sachbezügen in einer Durchschnittsbetrachtung (nur nach wenigen Kriterien differenzierende) Raummeterpreise vor. Andererseits stellt § 6 Abs. 2 der Verordnung - wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitsgebers für die Anschaffung oder Herstellung der in der Verordnung genannten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte sind - auf diesen höheren Wert ab. Der Bestimmung liegt die (an sich unbedenkliche) Überlegung zu Grunde, dass der vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Betrag für die Überlassung des Sachbezuges jenem Betrag entsprechen wird, den auch der Arbeitnehmer für den entsprechenden Sachbezug aufzuwenden gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2000/13/0022).

Soll die Verordnung aber im § 15 Abs. 2 EStG 1988 Deckung finden, so können die in ihrem § 6 Abs. 1 Z. 1 genannten Holzdeputate, das heißt die Lieferung von Hartholz, Weichholz oder Sägeabfallholz, nicht einer Sachleistung gleichgestellt werden, die in der Erlaubnis besteht, sich eine bestimmte Menge Holzes "am Stock" unter Aufwendung erheblicher Arbeitsleistungen anzueignen. Nach den Feststellungen besteht zwischen einem "fertig aufgearbeiteten Brennholz" und einem "Brennholz am Stock" - jeweils als geldwerte "Sachen" betrachtet - ein erheblicher Unterschied in der Form der Notwendigkeit, den jeweiligen Baum erst zu fällen, zu entasten, zu entrinden, abzulängen und zum Waldweg zu transportieren. In Anbetracht dieser erheblichen Arbeitsaufwendungen, die zu einem entsprechenden Mehrwert des "fertig aufgearbeiteten Brennholzes" führen, kann das "Brennholz am Stock" nicht den im § 6 Abs. 1 Z. 1 der genannten Verordnung geregelten Sachbezügen gleichgehalten werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sachbezugswert mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes angesetzt, gegen deren Höhe die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080172.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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