RS OGH 1976/11/4 7Ob674/76, 3Ob649/81, 2Ob564/87, 2Ob585/90, 6Ob560/91, 4Ob550/92, 4Ob50/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1976
beobachten
merken

Norm

JN §99

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des § 99 JN soll eine Prozeßführung wegen vermögensrechtlicher Ansprüche im Inland dann ermöglichen, wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat - daher ausdehnende Auslegung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 674/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 674/76
    Veröff: EvBl 1977/128 S 269
  • 3 Ob 649/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 649/81
  • 2 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 564/87
    Vgl auch; Beisatz: Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit darstellt. (T1) Veröff: EvBl 1988/33 S 212 = RZ 1988/19 S 88 = SZ 60/164
  • 2 Ob 585/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 585/90
  • 6 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 560/91
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 550/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 550/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies kann im Lichte der neueren Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck. (T2)
  • 4 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 50/95
    Auch; nur: Der Gerichtsstand des § 99 JN soll eine Prozeßführung wegen vermögensrechtlicher Ansprüche im Inland dann ermöglichen, wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat. (T3) Beisatz: Hat der Beklagte Vermögen im Inland, so sind ohne weitere Inlandsbeziehungen des Streitgegenstandes oder der Parteien die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit noch nicht erfüllt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046797

Dokumentnummer

JJR_19761104_OGH0002_0070OB00674_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten