Norm
JN §99Rechtssatz
Der Gerichtsstand des § 99 JN soll eine Prozeßführung wegen vermögensrechtlicher Ansprüche im Inland dann ermöglichen, wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat - daher ausdehnende Auslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046797Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00674_7600000_002