Norm
ABGB §1152 JRechtssatz
Da die Kosten der Herstellung eines Lustrums bei einem außerhalb des Sitzes des Notars gelegenen Gericht erheblich höher sind als die Kosten der Herstellung durch einen ersuchten Notar, muß der Notar jene Personen, die als zahlungspflichtige für seine Gebühren in Frage kommen, auf die Kostendifferenz aufmerksam machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038399Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_005