Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Unmöglichkeit der Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung übt keinen nachteiligen Einfluß auf die Verteidigung, wenn der Verteidiger
a)
diesen Umstand nicht vor oder am Beginn der Hauptverhandlung rügt,
b)
bereit und imstande ist, die Verhandlung zu verrichten,
c)
es unterläßt, sich in deren mehrstündigen Verlauf (allenfalls mit kurzer Unterbrechung der Verhandlung) ergänzend zu informieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012