Norm
StGB §277Rechtssatz
Der Tatbestand des (versuchten) verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 (und § 15) StGB erfordert auf der subjektiven Seite, daß bei der (versuchten) Verabredung eines der im § 277 StGB aufgezählten Delikte zu dessen gemeinsamer Begehung ein ernstlicher Entschluß besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095721Dokumentnummer
JJR_19761105_OGH0002_0090OS00139_7600000_001