Norm
EO §214Rechtssatz
Die Widerspruchsklage kann nur auf den im Meistbotsverteilungsverfahren behaupteten Sachverhalt, auf das schon im Widerspruch Vorgebrachte, also auf keinen neuen Rechtsgrund und auf keine Tatsachen, die erst nach dem Schluß der Verteilungstagsatzung eingetreten sind, gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010