Norm
EO §3 IIRechtssatz
Die Entscheidung über den mit der Impugnationsklage verbundenen Aufschiebungsantrag stellt, auch wenn sie unrichtigerweise im Prozeßakt des Exekutionsgerichtes getroffen wurde, eine im Exekutionsverfahren ergangene Entscheidung dar. Die Parteien sind daher als betreibende Gläubigerin und Verpflichtete (§§ 3, 6 EO) zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011