Norm
ABGB §1309Rechtssatz
An die Aufsichtspflicht beim Gebrauch von Pfeil und Bogen als Spielzeug sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da sie ein gefährliches Spielzeug sind. Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren kann die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit dieses Spieles im allgemeinen nicht erwartet werden. Ein bloßes Verbot wird daher regelmäßig nicht genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027458Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0050OB00698_7600000_001