Norm
StGB §38Rechtssatz
Durch die - unzulässige - Gewährung der bedingten Strafnachsicht nur bezüglich jenes nicht durch die Vorhaft verbüßten Strafrestes ist der Verurteilte insoferne benachteiligt, als diese Vorhaft bei einer neuerlichen im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung nicht (mehr) angerechnet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091167Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0100OS00157_7600000_001