RS OGH 1976/11/9 10Os157/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

StGB §38
StPO §290 Abs2
StPO §292

Rechtssatz

Durch die - unzulässige - Gewährung der bedingten Strafnachsicht nur bezüglich jenes nicht durch die Vorhaft verbüßten Strafrestes ist der Verurteilte insoferne benachteiligt, als diese Vorhaft bei einer neuerlichen im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung nicht (mehr) angerechnet werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 157/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 10 Os 157/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091167

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0100OS00157_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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