Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §41 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck., Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Österreichischen Donaukraftwerke AG in Wien, vertreten durch Dr. Otto Pichler und Dr. Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien I, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 8. März 1999, Zl. 14.570/242-I 4/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserstraßendirektion in Wien III, Hetzgasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Errichtung des Wasserkraftwerkes Freudenau erteilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, VwSlg. 14.179/A). Laut Projektsbeschreibung ist u. a. vorgesehen, im Unterwasser des Hauptbauwerkes des Kraftwerks Freudenau jene Kiesmenge einzubringen, die zwischen Greifenstein und dem Kraftwerk Freudenau nach dessen Stauerrichtung nicht mehr ausgetragen werden könne. Die Einbringung solle im Unterwasserbereich von Krafthaus und Wehranlage erfolgen, der Antransport und der Einbau werde zur Gänze per Schiff (Klappenschutten) durchgeführt. Gestützt auf ein bereits jetzt laufendes Beweissicherungsprogramm könne zum Zeitpunkt der Stauerrichtung die jährlich geforderte Ausgleichsmenge genau ermittelt werden. Das erforderliche Kiesmaterial werde aus einem Massenbilanzüberschuss bei der Kraftwerkserrichtung und aus Nassbaggerungen in den anschließenden Stauräumen, wo ohnehin zum Teil Erhaltungsbaggerungen erforderlich seien, gedeckt werden.
Für das dabei vorgelegte Detailprojekt "Sohlsicherung im Unterwasser" wurden der beschwerdeführenden Partei unter Punkt b) und c) nachstehende Vorschreibungen erteilt:
"b) in der Unterwasserstrecke ist auf einer Länge von 11 km von der Kraftwerksachse stromabwärts (Schönauer Schlitz) die Bestandsohle (als Bestand gilt die letzte Aufnahme vor Stauerrichtung, wobei durch vergleichende Betrachtung aller Messdaten Messfehler nach Möglichkeit auszuschalten sind) auf Kraftwerksdauer zu sichern, d.h. störende Anlandungen sind zu beseitigen und Eintiefungen, die über 10 cm im Mittel eines Gerinneabschnitts von 1 km oder örtlich über 40 cm hinausgehen, sind durch Schüttungen auszugleichen ("Erhaltungsstrecke");
c) das Geschiebe ist primär an jenen Stellen in der Erhaltungsstrecke einzubringen, wo eine erhöhte Schleppkraft für den Weitertransport zur Verfügung steht (z.B. Großbeckenabströmbereich, Turbinenauslauf, Kolke); stellt sich heraus, dass das zugegebene Material nicht zur Gänze weitertransportiert wird, ist - maschinell künstlich - eine gleichmäßigere Verteilung in der Unterwasserstrecke - auch außerhalb der Erhaltungsstrecke - vorzusehen. Treten trotz Zugabe der Kompensationsmenge in der Erhaltungsstrecke Eintiefungen auf, sind diese aufzufüllen. Die Zugabe ist jedenfalls bis zu möglichst großen Abflüssen vorzusehen".
Nach den ergänzenden Ausführungen in der erstatteten Gegenschrift hat die belangte Behörde noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (vom 8. März 1999) mit Bescheid vom 4. April 1996 der beschwerdeführenden Partei unter der Auflage 7 die Referenzsohle vorgeschrieben und mitgeteilt, dass wenn nachträglich durch wasserrechtlich bewilligte Projekte tiefere Sohllagen bewilligt würden, diese neuen Sohllagen die künftige Erhaltungssohle darstellten. Nach Darstellung der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde seien die Stabilisierungsmaßnahmen mit diesem Detailbescheid wasserrechtlich genehmigt worden. Der Kostenaufwand für diese Maßnahmen betrage jährlich etwa 16 Millionen Schilling.
Nach den im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. März 1999 wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellungen - die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde nur teilweise vorgelegt - legte die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 7. Juni 1994 beim Landeshauptmann von Niederösterreich ein generelles Projekt zur Verbesserung der Schifffahrtverhältnisse auf der Donau zwischen Wien und der Marchmündung vor und ersuchte um Durchführung der vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959.
Dieses generelle Projekt sah die Beseitigung der bestehenden Schwachstellen (= Furten) der Schifffahrtsrinne vor. Baggerungen, die nach Ansicht der Antragstellerin nur zeitlich begrenzte Erfolge brächten und die vorhandene natürliche Eintiefung zusätzlich verstärkten, sollten nur als unterstützende Maßnahmen zu diesen Regulierungen bzw. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden.
Am 4. April 1995 - so laut Ausführungen des angefochtenen Bescheides - ersuchte die beschwerdeführende Partei um wasserrechtliche Bewilligung des Detailprojektes "Unterwasserbereich", das auf der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung vom 31. Juli 1991 für das Kraftwerk Freudenau basiert. Ziel dieses Projektes sei die Erhaltung und Sicherung der Bestandsohle (Referenzsohle), das sei jene Flusssohle, die vor Stauerrichtung aufgenommen worden sei. Die zu erhaltende Unterwasserstrecke reiche vom Hauptbauwerksbereich bis zum Stromkm 1910 (Ende der Erhaltungsstrecke).
Gemäß den Beschwerdeausführungen zog die belangte Behörde am 26. April 1995 das zunächst beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängig gewesene Bewilligungsverfahren betreffend das Projekt der mitbeteiligte Partei gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959 an sich. Die belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit damit begründet, dass eine Verknüpfung mit dem Projekt der beschwerdeführenden Partei mit unterschiedlichen Zielsetzungen gegeben sei.
Auf Grund einer Besprechung zur vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959, die am 26. Juli 1995 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abgehalten wurde, legte die mitbeteiligte Partei in der Folge ein verbessertes Projekt vor.
Zu diesem Projekt habe die belangte Behörde - laut Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides - eine Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Der Amtssachverständige habe u.a. ausgeführt, dass mit dem vorgelegten Projekt die Vorgaben der belangten Behörde zur möglichst geringen Sohlabsenkung der Donau bei Durchführung der erforderlichen Regulierungsmaßnahmen zur Herstellung der Schifffahrtsrinne erfüllt würden. Vorrangig würden Buhnen errichtet, die Baggerungen würden absolut minimiert und so weit wie möglich durch einen natürlichen Abtrag der Anlandungen ersetzt und das Baggergut werde dem Strom zur Sohlstabilisierung zugegeben.
Unter Abzug der bereits bewilligten und zum Teil bereits durchgeführten Detailprojekte Hainburg und Furt Kuhstand - so der Amtssachverständige laut Darstellung der belangten Behörde weiter -
würden in Summe nur mehr Baggerungen von 153.000 m3 (ursprünglich 690.000 m3, wobei allerdings ein Teil der Reduktion auf die bereits durchgeführten Maßnahmen und die Erhaltungsstrecke der beschwerdeführenden Partei entfalle) vorgesehen. Der Ausbaugrad der Donau werde entsprechend den Empfehlungen der Donaukommission erfolgen (Breite der Schifffahrtsrinne 120 m, Tiefe bei RNW 2,50 m). Von der mitbeteiligten Partei selbst sei beabsichtigt, die Baggerarbeiten über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) zu verteilen. Im Zuge der Detailbewilligung der einzelnen Regulierungsabschnitte werde festgelegt, in welchem Ausmaß die Baggerung zeitgleich mit der Buhnenerrichtung durchgeführt werde und wo, bei nur geringer Einschränkung der Schifffahrtsrinne - zunächst ein selbsttätiger, natürlicher Abtrag zufolge der Gerinneeinengung abgewartet werden könne. Die Baggerkubaturen seien somit als Obergrenze aufzufassen. Für die jeweiligen Detailprojekte seien aktuelle Sohlgrundaufnahmen vorzulegen und die Buhnen im Detail darzustellen (Lage im Grundriss, Querschnitt, Aufbau). Für die generelle Beurteilung der Auswirkung der Regulierung seien die vorliegenden Sohlgrundaufnahmen der Jahre 1990 bis 1992 ausreichend aktuell. Durch die überwiegende Zugabe des Baggergutes in natürliche Tiefstellen mit starker Erosion stabilisiere die Zugabe den Unterliegerbereich. In geringem Umfang seien auch die Zugaben im Bereich von Buhnenfeldern zulässig. Dadurch werde die Erosion zeitlich stark verzögert, würden aber wertvolle Naturräume geschaffen. Die Auswirkungen auf die Spiegeländerung (NW und MW) lägen maximal bei 20 cm, großteils unter 10 cm. Es würden sowohl Absenkungsbereiche bei Überwiegen der Baggerung als auch Aufhöhungsbereiche bei Überwiegen der Buhnen auftreten. Die Auswirkungen bei größeren Abflüssen seien auf Grund bekannter Berechnungen bei übertragbaren Regulierungsmaßnahmen deutlich kleiner. Eine Verschärfung des Hochwasserabflusses trete somit nicht auf, die Auswirkung auf die quantitativen Grundwasserverhältnisse bleibe unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Durch die Buhnenerrichtung - so der Amtssachverständige laut dem angefochtenen Bescheid weiter - würden Baggerungen in der Zukunft minimiert, weil in den Einengungsbereichen die Anlandungen zumindest stark zurückgingen. Durch die Zugabe des Baggermaterials werde der Unterliegerbereich stabilisiert. Insgesamt werde die Herstellung der Schifffahrtsrinne so durchgeführt, dass die geringstmögliche Verschärfung der Eintiefungstendenz auftrete. Diese geringe, unvermeidliche Verschärfung müsse aus fachlicher Sicht in Kauf genommen werden, weil ein Zuwarten auf eine aktuell nicht absehbare endgültige Sanierung der Stromsohle in diesem Bereich - Herstellung ausreichender Fahrwassertiefen durch Buhnen und Sicherung der Sohle durch Grobmaterialzugabe - im Interesse der Schifffahrt nicht möglich sei. Das vorgesehene Regulierungsprojekt sei mit der o.a. dauerhaften Lösung weitgehend kompatibel, der verlorene Aufwand sei gering und die Regulierung stehe jedenfalls nicht in Widerspruch zur künftigen Lösung.
Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei - nach Darstellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - mit Schreiben vom 15. Mai 1997 ergänzende Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde führte - wie aus dem dem vorgelegten Verwaltungsakt zuliegenden Protokoll zu ersehen ist - zu diesem Ansuchen einschließlich der Ergänzungen am 10. Juli 1997 eine mündliche Verhandlung durch.
Die beschwerdeführende Partei brachte im Zuge dieser Verhandlung insbesondere vor, dass durch das gegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei eine Veränderung im Geschiebehaushalt und in weiterer Folge eine verstärkte Erosionstendenz auftreten werde. Der Aussage des wasserbautechnischen Sachverständigen sei nicht zu folgen, dass die Verschärfung der Eintiefung nur geringfügig sein werde, vielmehr sei bereichsmäßig eine deutliche Verschärfung der Eintiefungstendenz zu erwarten. Durch eine rückschreitende Erosion werde sich auch unterhalb der Erhaltungsstrecke die bescheidmäßig genehmigte Maßnahme nachteilig auswirken. Auf Grund fehlender Quantifizierung der nachteiligen Auswirkungen sei der beschwerdeführenden Partei zwar voraussichtlich die Einhaltung der projektgemäß auferlegten Geschiebezugabe von 160.000 m3/a, nicht jedoch die Erhaltung der Referenzsohle möglich. Eine Quantifizierung der Veränderungen des Geschiebehaushaltes mittels Untersuchungen sowie entsprechende Beweissicherungen werde daher gefordert. Die beschwerdeführende Partei erhebe gegen das gegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei keine Einwände, sofern die mitbeteiligte Partei verpflichtet werde, nachstehende Bedingungen zu erfüllen:
"1. Nach Abschluss der Regulierungsmaßnahmen wird die WSD (=mitbeteiligte Partei) in den jeweiligen Bereichen Stromgrundaufnahmen erstellen und auf die von D.
(= beschwerdeführende Partei) durchgeführten Aufnahmen im Hinblick auf die Bezugshöhen abstimmen.
2. Es ist ein entsprechender Nachweis im Hinblick auf die Veränderungen des Geschiebehaushaltes erforderlich. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden oder Veränderungen über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehen, so kann seitens der D. nur mehr die Bedingung mittlere Einbringung von 160.000 m3/a unter Berücksichtigung der MHQ im Hinblick auf die Geschiebezugabe eingehalten werden.
3. Sollte im Zuge der Beweissicherung erkannt werden, dass die Regulierungsmaßnahmen der WSD zu einer verstärkten Eintiefung (rückschreitende Erosion) führen, dürfen daraus resultierende Veränderungen des Geschiebetriebs nicht D. angelastet werden bzw. sind geeignete Kompensationsmaßnahmen der WSD vorzuschreiben.
4. Allenfalls durch die WSD-Baumaßnahmen bewirkte Änderungen der Donauwasserspiegel mit qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf das Grundwasserregime und daraus resultierende Forderungen Dritter sind Sache der WSD."
Der wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in seiner ergänzenden Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung insbesondere auf seine vorausgegangene Beurteilung, welche vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Drei näher genannte Regulierungen seien von der belangten Behörde bereits bewilligt worden. Bezüglich der Regulierung im Bereich H. werde eine Ergänzung im Zuge dieses Verfahrens im Detail bewilligt. Die Regulierungen F. und P. seien von der NÖ Wasserrechtsbehörde 1992 bzw. 1994 bewilligt worden. Die Regulierungen O.
(Projektsunterlagen seien im Zuge der Verhandlung vorgelegt worden) und W. würden als Detailprojekt im Zuge dieses Verfahrens behandelt. Ferner wies der Amtssachverständige darauf hin, dass vier weitere, näher genannte Regulierungen als eigene Detailprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen seien.
Die anfallende Baggermenge der künftigen Detailprojekte werde in der Beilage 1 mit 179.000 m3 angegeben und für näher bezeichnete Strukturmaßnahmen seien in Summe ca. 175.000 m3 vorgesehen. Diese Strukturierungsmaßnahmen (ufernahe Anschüttungen bis ca. 2 über RNW, Profilquerschnitt 60 bis 100 m2, Länge 300 bis 700 m) bedürften jedenfalls einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung. Die Aufstellung des Baggervolumens sei nur eine grobe Schätzung, weil nicht die aktuellsten Sohlgrundaufnahmen zur Verfügung gestanden seien und nach Möglichkeit ein Großteil des Volumens durch selbsttätige Räumung nach Durchführung der Einengungsmaßnahmen entfernt werden solle und vermutlich in nächster Zeit der RNW-Stand neu (und um einige dm tiefer) festzulegen sein werde. Der Großteil des tatsächlich zu baggernden Schotters sei so zuzugeben, dass er kontinuierlich abtransportiert werde und so die unterliegenden Abschnitte der Sohle sichere. Nur ein kleiner Teil könne für dauerhafte Strukturierungsmaßnahmen verwendet werden. Unter der Annahme, dass auch die Strukturierungen einem deutlichen Abtrag unterlägen (insbesondere bei Hochwasser) sei von einer Aufteilung des gebaggerten Volumens von maximal 50 % für Strukturierungsmaßnahmen auszugehen. Bei der Detailfestlegung dieser Strukturierungsmaßnahmen sei auf die Wünsche der Fischereiberechtigten und vor allem auf ökologische Vorhaben zu achten. Eine Befristung (Wurfsteinsicherung der Brandung) zur Sicherung gegen Abtrag sei weder erforderlich, noch wünschenswert, um möglichst natürliche Verhältnisse - Schotterumlagerungen - herzustellen. Eine Verwendung des gebaggerten Schotters für Zugaben der beschwerdeführenden Partei (Kompensation für das KW Freudenau) sei nicht vorzusehen. In der Folge führte der Amtssachverständige aus, dass bei Einhaltung von drei näher bezeichneten Auflagen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung seinerseits keine Einwände bestünden. Ferner gab der Amtssachverständige noch eine ergänzende Stellungnahme zu drei näher genannten Detailprojekten ab. Diese Stellungnahme zu den zuletzt genannten Detailprojekten lässt jedoch keinen konkreten Bezug zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei erkennen.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei teilte anlässlich der mündlichen Verhandlung mit, die mitbeteiligte Partei gehe davon aus, dass es nach erfolgreicher Durchführung der Regulierungsmaßnahmen durch wasserrechtlich genehmigte Detailprojekte zu keinen signifikanten Änderungen der flussmorphologischen Verhältnisse kommen werde. Sollten sich dennoch signifikante Veränderungen des Geschiebetriebes und der Stromsohlenmorphologie ergeben, werde die mitbeteiligte Partei im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei die Ursachen ermitteln und entsprechende Vorschläge zur Abhilfe vorlegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 WRG 1959 die Durchführung von Maßnahmen und Anlagen des Projekts "Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse auf der Donau stromab des KW Freudenau" wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt.
In der in Abschnitt A dieses Bewilligungsbescheides enthaltenen Projektsbeschreibung wird das Vorhaben wie folgt dargestellt:
"Grundlage für den Ausbau der Schifffahrtsrinne in der Donau zwischen Wien und der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze sind die Empfehlungen der Donaukommission, welche bei Regulierungsniederwasser (RNW) im gegenständlichen Abschnitt mit freier Strömung eine Fahrwassertiefe von 25 dm sowie eine Fahrwasserbreite von 120 m vorsehen.
Die in den bestehenden Schwachstellen der Schifffahrtsrinne (Furten) vorhandenen Überbreiten des Stromes sollen durch die Errichtung von Buhnen bzw. Leitwerken abgebaut werden. Mit dieser Maßnahme soll die selbständige Einstellung der Flusssohle auf die gewünschten Fahrwasserabmessungen erreicht werden."
Unter Baumaßnahmen wurde die Regulierung von zehn näher genannten Streckenabschnitten insbesondere mittels Baggerungen und der Errichtung von Buhnen vorgesehen.
Die in Bezug auf den Beschwerdefall wesentlichen Auflagen 6, 10 und 11 lauten:
"6. Die Detailplanungen sind jeweils mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Abteilung Schifffahrtspolizei und Wasserstraßen, abzustimmen. Die Durchführung der Wasserbauarbeiten hat im engen Einvernehmen mit der jeweils örtlich zuständigen Stromaufsicht zu erfolgen.
.....
10. Falls sich nach Durchführung der Regulierungsmaßnahmen signifikante Veränderungen des Geschiebetriebes und der Stromsohlenmorphologie ergeben, sind die Ursachen im Einvernehmen mit D. (= beschwerdeführende Partei) zu ermitteln und entsprechende Vorschläge zur Abhilfe vorzulegen.
11. Nach Abschluss der Regulierungsarbeiten sind in den jeweiligen Bereichen Stromgrundaufnahmen zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, das gegenständliche Projekt enthalte die Beseitigung der vorhandenen Furten durch Einengung der Schifffahrtsrinne. Ergänzend sollten Baggerungen, jedoch nur soweit erforderlich, vorgenommen werden.
Die vorgenannten beiden Projekte der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei seien durch ihre divergierenden Ziele miteinander verknüpft und es ergebe sich daher die gemeinsame Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).
Das Projekt der mitbeteiligten Partei sei in einer am 26. Juli 1995 durchgeführten Besprechung dem Grunde nach positiv beurteilt worden. Da die geplanten Baggerungen jedoch nur in geringst möglichem Ausmaß durchzuführen seien, habe die mitbeteiligte Partei ein dahingehend verbessertes Projekt vorgelegt. In weiterer Folge sei die Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden, auf welche sich die Behörde in der Begründung ihres Bescheides stütze.
Nach Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung am 10. Juli 1997 sei den Einwänden gegen das gegenständliche Projekt durch entsprechende Auflagenerteilung Rechnung getragen worden.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hätten insbesondere die Befürchtung betroffen, dass Änderungen im Geschiebehaushalt und verstärkte Erosionstendenzen auftreten würden, welche in weiterer Folge Regulierungsmaßnahmen zu ihren Lasten mit sich brächten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien jedoch auf Grund des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht realistisch und es sei der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, dieses (Gutachten) zu widerlegen. Mit den seitens der Beschwerdeführerin befürchteten Veränderungen des Geschiebehaushalts und der Erosionstendenzen, welche eine Verschärfung der Eintiefung zur Folge hätten, sei nicht zu rechnen. Eine dennoch auftretende Beeinträchtigung der Wassernutzungsrechte der Beschwerdeführerin sei gemäß § 26 WRG 1959 zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die beschwerdeführende Partei sei als Eigentümerin des Donaukraftwerkes Wien-Freudenau, dessen Kraftwerksachse sich bei Strom-km 1921,05 befinde, Wassernutzungsberechtigte (wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung vom 31. Juli 1991). Einen Projektsbestandteil bilde stromabwärts vom Hauptbauwerk auf eine Länge von 11 km die so genannte Erhaltungsstrecke, auf welcher sie zum Ausgleich des kraftwerksbedingten Geschiebedefizits laufend Stabilisierungsmaßnahmen an der Stromsohle durchführe und unter anderem jährlich etwa 160.000 m3 Kies einbringe, um die Stromsohle auf der bescheidmäßig festgelegten Referenzhöhe zu erhalten, weil infolge der Flussdynamik und des natürlichen Geschiebetransportes ohne die Ausgleichsmaßnahmen eine Sohleintiefung stattfände, was langfristig zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse des Hinterlandes führen würde. Diese Stabilisierungsmaßnahmen seien mit Detailbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1996 wasserrechtlich genehmigt worden. Durch das gegenständliche Projekt seien nachteilige Auswirkungen auf der Erhaltungstrecke zu erwarten, weil an der Stromsohle ein vermehrter Gesteinsabtrag durch die Flussdynamik stattfinden werde, womit sich für die beschwerdeführende Partei Dotierungserfordernisse ergäben und ihr damit langfristig höhere Kosten zur Aufrechterhaltung der Referenzhöhe der Stromsohle entstünden.
Die Bescheidbegründung der belangten Behörde - so die Beschwerde weiter - sei eine Scheinbegründung, weil der Amtssachverständige für Wasserbau zu den vorgenannten Punkten nicht Stellung genommen habe. Schließlich sei im Bescheid nicht angeführt, ob es sich bei der gegenständlichen Projektgenehmigung um eine Grundsatz- oder eine Detailbewilligung nach § 111a WRG 1959 handle. Es sei daher für die Beschwerdeführerin ungewiss, ob ihr noch Parteiengehör im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeräumt werde. Fristen für die Vorlage der Detailprojekte fehlten ebenso. Die Verweisung auf eine Entschädigung im Rahmen des § 26 WRG 1959 sei ungenügend, weil keine Angaben dazu gemacht worden seien, im Rahmen welches Verfahrens entsprechender Ersatz verlangt werde könne. Ebenso sei § 41 WRG 1959 nicht entsprochen worden, weil von der belangten Behörde nicht ausgeführt worden sei, ob im Zuge der Projektgenehmigung in fremde Wasserrechte eingegriffen werde. Es sei somit der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrens- und einem Begründungsmangel behaftet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, Parteien.
Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 und das Grundeigentum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169).
Das Projekt der mitbeteiligten Partei überschneidet sich im Umfang von 2 km mit der Erhaltungsstrecke der beschwerdeführenden Partei. Zudem ist die beschwerdeführende Partei auf Grund des wasserrechtlichen Grundsatzbescheides vom 31. Juli 1991 (vgl. die vorzitierten Ausführungen betreffend die Punkte b und c des im Rahmen der Grundsatzbewilligung bewilligten Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasser") und auf Grund der Detailgenehmigung vom 4. April 1996 zur Erhaltung der Referenzsohle und der Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich des kraftwerksbedingten Geschiebedefizits verpflichtet. Eine Verschärfung ihrer rechtskräftig aufgetragenen Verpflichtung stellt sich als Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Partei dar. Diese ist somit als Wasserberechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 Partei des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens und als solche zur Abwehr allfälliger Eingriffe in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte auch zur Erhebung von Einwänden gegen das gegenständliche Projekt berechtigt.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu den Äußerungen der beschwerdeführenden Partei ausführt, es handle sich hiebei um keine Einwände im Rechtssinn, und in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 99/07/0073 anführt, so ist sie damit nicht im Recht.
In diesem Erkenntnis wird unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs u.a. Folgendes ausgeführt:
"Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird."
Das im (damals) angefochtenen Bescheid wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpfte sich in der Aussage, dass sie an der mündlichen Wasserrechtsverhandlung nicht teilnähmen, weil sie das Projekt ablehnten. Aus diesem Vorbringen war keine wie immer geartete Bezugnahme auf irgendein subjektivöffentliches Recht der Beschwerdeführer erkennbar. Eine Einwendung im Rechtssinn lag daher nicht vor (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999).
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1997 konkrete Einwände gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der durch wasserrechtliche Bewilligungen für das Kraftwerk Freudenau geschützten Rechte (insbesondere hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei auferlegten Verpflichtungen zur Erhaltung einer bestimmten Referenzsohle) vor und führte auch jene Voraussetzungen näher an, unter denen eine Bewilligung des gegenständlichen Projektes seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beeinsprucht werde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die von der beschwerdeführenden Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände nicht solche im Rechtssinn seien.
Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den ergänzenden Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kann entnommen werden, dass konkret auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, die anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattet wurden, eingegangen wurde. Die belangte Behörde qualifiziert die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei lediglich mit der pauschalen Behauptung, diese würden "nicht realistisch" erscheinen, ab, ohne näher darzulegen, worauf sie diese Meinung näher stützen könnte.
Diese Begründung steht auch im Widerspruch zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, zumal der Amtssachverständige bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführte, dass die Herstellung der Schifffahrtsrinne so durchgeführt werde, dass die "geringstmögliche Verschärfung der Eintiefungstendenz" auftrete. Diese "geringe, unvermeidliche Verschärfung" müsse aus fachlicher Sicht in Kauf genommen werden. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Amtssachverständige durch ausdrückliche Aufrechterhaltung seiner bisherigen Stellungnahme zu dem eingereichten Projekt diesen Standpunkt. Da auf Grund dieser Ausführungen nicht zu erkennen ist, dass der vom Amtssachverständigen eingenommene Standpunkt im Gegensatz zu den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten nachteiligen Auswirkungen stünde, war es für die beschwerdeführende Partei auch nicht erforderlich - wie dies offenbar die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeint - diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Jedenfalls kann den dargelegten Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entnommen werden, dass kein Eingriff in die wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das im Beschwerdefall bewilligte Projekt zu erwarten sei.
Da der wasserbautechnische Amtssachverständige auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht näher eingegangen ist und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - abgesehen von der bereits als unzutreffend beurteilten Auffassung, es habe sich bei diesen Einwendungen nicht um Rechtseinwendungen gehandelt - auch nicht näher begründete, weshalb diesen Einwendungen keine Berechtigung zukomme, zeigt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Einwand, der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich lediglich eine Scheinbegründung, die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels auf. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erscheint darüber hinaus auch in sich widersprüchlich, weil die belangte Behörde einerseits die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei als "nicht realistisch" einstufte, andererseits aber durchaus eine mögliche Verschärfung der Eintiefung zugesteht, indem sie lediglich eine "deutliche Verschärfung der Eintiefung" - ohne näher darzulegen, wann eine solche Verschärfung als "deutlich" einzustufen wäre - ausschloss.
Insbesondere fehlen auch nähere - fachlich fundierte - Angaben, in welchem Ausmaß und mit welchen Auswirkungen gegenüber den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Rechten tatsächlich eine Verschärfung der Eintiefung des Flussbetts der Donau im Bereich der von der beschwerdeführenden Partei zu erhaltenden Strecke zu erwarten ist. Da es die belangte Behörde auch diesbezüglich unterlassen hat, weitere Ermittlungen durchzuführen, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, liegt auch darin ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Bereits aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Februar 2003
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070085.X00Im RIS seit
05.05.2003