Norm
ZPO §423Rechtssatz
§ 519 Z 1 ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (§ 423 ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022