Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Die Rechtsbelehrung, daß die Verneinung einer Eventualfrage zu einem Freispruch von jener Tat, auf welche die Eventualfrage lautet, nach sich zieht, ist unrichtig, da der Freispruch immer vom Anklagevorwurf, der zum Inhalt der Hauptfrage zu machen ist, zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098479Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0100OS00139_7600000_001