Norm
AußStrG 2005 §65Rechtssatz
Der Berufungsantrag zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bedarf keiner besonderen Formulierung; es genügt, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen in einem logischen Zusammenhang (Fasching ZP IV 170), sodass bei der Beurteilung des Umfanges der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind. Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrages schadet nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0042142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021