Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Der unabhängig von dem zweiten Akt der Beeidigung erfolgte erste Akt der Abgabe einer bewußt unvollkommenen Vermögensaufstellung stellt eine Verheimlichung eines Vermögensbestandteiles nach § 156 Abs 1 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094893Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0120OS00083_7600000_003