RS OGH 1976/11/9 5Ob685/76, 8Ob536/91, 10Ob48/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

EO §381 B
EO §382 Z6 II6
EO §389 IIIC
EO §389 VA

Rechtssatz

Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. Eine Anspruchsgefährdung liegt schon darin, wenn der Gegner der gefährdeten Partei einen Rangordnungsanmerkungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 685/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 685/76
  • 8 Ob 536/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 536/91
    Auch; nur: Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. (T1); Beisatz: Durch die bloße Aushändigung der Rangordnungsbeschlüsse hat der Verkäufer seine Pflichten aus einem Pfandbestellungsvertrag keineswegs erfüllt, sondern er muß an der Einverleibung der bestellten Pfandrechte im bedungenen Rang weiterhin mitwirken. (T2)
  • 10 Ob 48/18h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 48/18h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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