Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bei der Beurteilung des in einem Bescheid von der Verwaltungsbehörde verwendeten Begriffes Auflage kann nicht von den im Privatrecht geltenden Grundsätzen ausgegangen werden. So bleibt (VfSlg 5892) auch bei schuldhafer Nichterfüllung einer von der Grundverkehrsbehörde erteilten Auflage die durch den Bescheid erteilte Zustimmung zum Eigentumserwerb aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008804Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0050OB00685_7600000_002