RS OGH 1976/11/9 5Ob685/76

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Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

ABGB §6
ABGB §897
GVG allg
Tir GVG §7

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des in einem Bescheid von der Verwaltungsbehörde verwendeten Begriffes Auflage kann nicht von den im Privatrecht geltenden Grundsätzen ausgegangen werden. So bleibt (VfSlg 5892) auch bei schuldhafer Nichterfüllung einer von der Grundverkehrsbehörde erteilten Auflage die durch den Bescheid erteilte Zustimmung zum Eigentumserwerb aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 685/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 685/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008804

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0050OB00685_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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