- 4 Ob 374/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 374/76
Beisatz: "Geschenke" Fernlehrschule. (T1) Veröff: ÖBl 1977,92
- 4 Ob 314/77
Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 314/77
- 4 Ob 331/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 331/77
Auch; Beisatz: Anpreisung von tatsächlich nicht vorrätigen Fernsehgeräten. (T2)
- 4 Ob 340/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 340/77
Beisatz: Verpackung von drei Kilogramm Geschirrspülmittel in Trommeln gleicher Größe und Aufmachung wie früher mit vier Kilogramm Inhalt unter der Bezeichnung "Supertiefpreisaktion". (T3)
- 4 Ob 335/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 335/77
Beisatz: Werbeprospekt mit Grabdenkmälern, die jedoch nur teilweise selbst vom werbenden Steinmetzbetrieb hergestellt wurden. (T4) Veröff: ÖBl 1977,167
- 4 Ob 367/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 367/78
Veröff: ÖBl 1979,101
- 4 Ob 384/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 384/78
Veröff: ÖBl 1979,100
- 4 Ob 379/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 379/78
- 4 Ob 361/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 361/78
- 4 Ob 370/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 370/78
Beisatz: Behauptung der Gleichbehandlung von Barzahlungskäufern und Teilzahlungskäufern. (T5)
- 4 Ob 347/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 347/78
Beisatz: Guhl (T6) Veröff: ÖBl 1979,94
- 4 Ob 402/78
Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 402/78
Veröff: ÖBl 1979,126
- 4 Ob 373/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 373/79
Veröff: ÖBl 1980,76
- 4 Ob 366/81
Beisatz: Markus Bräu (T7) Veröff: SZ 54/97 = GRURInt 1982,465 = ÖBl 1982,37
- 4 Ob 341/84
Auch; Beisatz: Ein nicht unerheblicher Teil der durch die irreführende Ankündigung Angelockten wird sich auch nach der Aufklärung dieses Irrtums mit dem Angebot näher befassen und damit zum Vertragsabschluss eher geneigt sein als andere Personen (ähnlich bereits 4 Ob 410/83). "Messeaktion" (T8) Veröff: SZ 57/117 = ÖBl 1984,153
- 4 Ob 369/86
Beisatz: Verbilligte Markenskier. (T9) Veröff: MR 1986 H5,25 = ÖBl 1987,18
- 4 Ob 341/87
Veröff: MR 1987,181 (Korn)
- 4 Ob 351/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ankündigung besonderer Aktualität - "Handelsregister-Datenbank". (T10)
- 4 Ob 396/87
Auch; Veröff: MR 1988,61
- 4 Ob 36/88
Veröff: MR 1988,137 (Korn)
- 4 Ob 35/88
Beisatz: Hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses durch Ausgabe von Gutscheinen. (T11)
- 4 Ob 63/88
Beisatz: Freihandverkauf I (T12)
- 4 Ob 78/88
Beisatz: Freihandverkauf II (T13)
- 4 Ob 81/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 81/88
Auch; Veröff: RdW 1989,64
- 4 Ob 86/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 86/88
Auch; Veröff: ÖBl 1989,74
- 4 Ob 92/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 92/88
Auch; Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851 = WBl 1989,123
- 4 Ob 108/88
Beisatz: Hier: Verneint bei Hinweis auf eine "Wiener Redaktion" - statt etwa auf einen "Wiener Korrespondenten" einer Vorarlberger Zeitung. (T14)
- 4 Ob 105/88
- 4 Ob 103/88
Veröff: RdW 1989,192
- 4 Ob 3/89
- 4 Ob 14/89
Veröff: MR 1989,141 = WBl 1989,278 = ÖBl 1989,141
- 4 Ob 170/89
Veröff: WBl 1990,310
- 4 Ob 135/89
Beisatz: Hier verneint bei Hinweis auf Sparkassen, wenn an Realitätenbüro tatsächlich Sparkassen maßgebend beteiligt sind. (T15) Veröff: ecolex 1990,234 = ÖBl 1990,162
- 4 Ob 77/90
Auch; Beisatz: Hinweis eines Inkassobüros für Schuldner richtet sich nicht an potentielle Kunden - keine Werbemaßnahme. (T16) Veröff: MR 1990,235
- 4 Ob 126/90
Beisatz: Daueraktionspreise (T17) Veröff: ÖBl 1991,157
- 4 Ob 134/90
Vgl auch
- 4 Ob 149/90
- 4 Ob 91/91
nur: Eine Täuschung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. (T18) Veröff: ecolex 1992,100 = WBl 1992,28
- 4 Ob 120/91
nur T18; Veröff: WBl 1992,134
- 4 Ob 117/91
Beisatz: Die unrichtigen Angaben über die in einer Inseratenzeitung enthaltenen Kraftfahrzeugangebote betreffen aber auch eine - bei Inseratenzeitschriften sehr wichtige - Eigenschaft ihrer Ware. (T19) Veröff: WBl 1992,241
- 4 Ob 105/91
nur T18
- 4 Ob 22/92
Vgl auch; Beisatz: Diese Frage hängt so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von der Art der Ankündigungen, deren Aufmachung und den im einzelnen gebrauchten Formulierungen - ab, dass ihre Beantwortung keine brauchbare Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (Parallelfall zu
4 Ob 117/91). (T20)
- 4 Ob 129/92
nur T18; Beisatz: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine einhundert Schillingnote mit einer "4" in der Seriennummer vorweist. (T21) Veröff: WBl 1993,232
- 4 Ob 29/93
nur T18; Beisatz: Hier: Verneint bei angekündigten fünftausend Anzeigen einer Inseratenzeitschrift und tatsächlich abgedruckt einhundertdreizehn weniger. (T22)
- 4 Ob 140/93
nur: Es muss zwischen dem Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, dass die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, ein innerer Zusammenhang bestehen. (T23)
- 4 Ob 159/93
nur T18; Beisatz: Hier: Verneint bei Verschweigen des Mitherstellers. (T24)
- 4 Ob 86/94
Auch; Beisatz: Ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluss der Interessenten nicht mehr relevant, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft. (T25)
- 4 Ob 130/94
nur T18; Beisatz: Hier: Unvollständige Blickfangwerbung: "WM-Verleih-Aktion, Live dabei um sechshundert Schilling". (T26)
- 4 Ob 24/95
Auch; nur T18; Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 37/95
Auch; nur T23; Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluss, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen
§ 2 UWG vor. (T27) Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 72/95
Auch; nur T23; Beisatz: Hier: Verneint bei Hinweis auf zehn Jahre Erfahrung, tatsächlich nur neun Jahre und sechs Monate. (T28)
- 4 Ob 1094/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1094/95
Auch
- 4 Ob 2064/96z
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2064/96z
nur T23; Beisatz: Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen
§ 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Bei Gratiszeitungen kann ein beachtlicher Irrtum nur bei Inserenten erweckt werden. (T29)
- 4 Ob 2037/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
nur T18; Beisatz: Irreführungseignung bejaht bei Behauptung, "mehr als 100 Augenoptiker" seien beschäftigt, tatsächlich aber nur rund 80. (T30)
- 4 Ob 2338/96v
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2338/96v
Vgl; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des
§ 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T31)
- 4 Ob 8/97y
Vgl
- 4 Ob 28/97i
Vgl auch
- 4 Ob 350/97t
Auch; nur T18; Beis wie T29 nur: Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen
§ 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. (T32)
- 4 Ob 244/99g
Auch; nur T18; Beisatz: Hier: Tatsachenwidrige Nennung des Klägers als Mitwirkender ist eine Angabe im Sinne des
§ 2 UWG. (T33)
- 4 Ob 310/99p
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 310/99p
Auch
-