Norm
EO §220Rechtssatz
In einem Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer Forderung, die richtig nicht als unbedingte, sondern als auflösend bedingte Forderung zu behandeln wäre, liegt auch der Widerspruch dagegen, daß diese Forderung nicht als bedingte behandelt wurde. Ergibt sich, daß die Forderung deren Berücksichtigugn mit Widerspruch bekämpft wird, zwar nicht erloschen aber weiterhin im Verteilungsverfahren als auflösend bedingt hätte behandelt werden müssen, so ist dem Widerspruch teilweise stattzugeben und über den bestrittenen Anspruch gem § 233 Abs 1 EO iS der Verteilungsgrundsätze des § 220 EO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003431Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0030OB00126_7600000_006