Vgl auch; Beisatz: Tritt der Auftragnehmer gegen Entgelt an die Gläubiger eines in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Auftraggebers heran, unterbreitet diesen schriftlich ein außergerichtliches Vergleichsangebot zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, so entspricht diese Tätigkeit dem Gewerbe eines Ausgleichsvermittlers, der unter anderem auch befugt ist, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag einzuholen. (T1)