- 4 Ob 69/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 69/76
Veröff: EvBl 1977/112 S 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8 S 53 (mit Anmerkung von Buchsbaum)
- 4 Ob 20/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 20/78
Beisatz: Hier: Lektoratsleistungen und Dramaturgieleistungen für den ORF. (T1)
- 4 Ob 73/78
Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 73/78
Veröff: Arb 9714
- 4 Ob 81/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 81/78
Ähnlich; Beisatz: Ob von einem Recht, Arbeitsleistungen nicht zu erbringen aus Interesse am Verdienst faktisch nicht Gebrauch gemacht wurde, ist nicht entscheidend. (T2)
- 7 Ob 529/81
Veröff: SZ 54/30
- 4 Ob 518/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 518/81
Veröff: Arb 10025
- 4 Ob 104/80
Beisatz: Insbesonders wenn die Parteien beabsichtigt haben, das Verhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten. (so schon Arb 6487). (T3)
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = Arb 9972 = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl)
- 4 Ob 143/80
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 143/80
- 4 Ob 45/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 45/81
Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055
- 4 Ob 51/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 51/81
Beisatz: Regisseur beim ORF. (T4)
Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060
- 4 Ob 8/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 8/81
Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T5)
Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)
- 4 Ob 38/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 38/83
Veröff: Arb 10248 = JBl 1085,57
- 4 Ob 93/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 93/83
Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrag zweier Rechtsanwälte. (T6)
Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter)
- 4 Ob 165/85
Auch; Veröff: SZ 59/191 = Arb 10564 = ZAS 1989,194 (siehe Bernd Oberhofer 181)
- 4 Ob 106/85
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 4 Ob 106/85
Veröff: JBl 1987,332
- 14 ObA 46/87
Veröff: Arb 10697
- 9 ObA 52/88
Auch; Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
- 9 ObA 48/88
Veröff: Arb 10741
- 9 ObA 108/88
- 9 ObA 182/88
Veröff: Arb 10779
- 7 Ob 48/88
Auch; Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = Arb 10741 = VersRdSch 1989,348
- 9 ObA 292/88
- 9 ObA 219/89
Beisatz: Die Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit sind zu berücksichtigen. (T7)
Veröff: MR 1990,32 = WBl 1990,77
- 9 ObA 289/90
Auch; Beisatz:
§ 48 ASGG (T8)
Veröff: MR 1991,242
- 9 ObA 35/91
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung ecolex 1990, 183 bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf andere Kriterien als die persönliche Abhängigkeit abstellte, vermag ihm der OGH nicht zu folgen. (T9) Veröff: ecolex 1991,556
- 9 Ob 902/91
Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944
- 9 ObA 99/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T10)
Veröff: Arb 10954
- 9 ObA 225/91
Auch; Beisatz: Auch die Gebundenheit an einen vorgegebenen Terminplan spricht nicht für die persönliche Abhängigkeit. (Hier: Unternehmensberater). (T11)
- 9 ObA 210/93
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Freiberufliche Anästhesistin in einer Tagesklinik. (T12)
- 8 ObA 240/95
Beis wie T8
- 9 ObA 189/95
- 9 ObA 54/97z
Veröff: SZ 70/52
- 8 ObA 2158/96b
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
- 8 ObA 2347/96x
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
Veröff: SZ 70/167
- 8 ObA 38/99t
Auch; Beisatz: Hier: "Werbeleiter" für eine karitative Organisation. (T13)
- 9 ObA 10/99g
Beisatz: Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule. (T14)
- 8 ObA 26/99b
Vgl; Beisatz: Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages. (T15)
Beisatz: Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. (T16)
- 9 ObA 55/00d
Vgl auch; Beisatz: Diverse Berichtspflichten sind kein Hinweis für eine laufende Kontrolle unter persönlicher Abhängigkeit. Es handelt sich dabei um in der Natur der Tätigkeit liegende Weisungen über die Art der Ausführung. (T17)
- 9 ObA 7/00w
- 8 ObS 204/00h
- 8 ObA 163/01f
- 8 ObA 95/01f
Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer, der Aufzugswartung übernimmt. (T18)
- 9 ObA 296/01x
Vgl auch; Beisatz: Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht. (T19)
- 8 ObA 207/01a
Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag einer Ärztin. (T20)
- 8 ObA 135/02i
Vgl auch; Beisatz: Eine Teilung des Arbeitsvertrages in ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit Fixgehalt und freien Dienstvertrag gegen Provision durch Abschluss zweier Verträge von formell zwei verschiedenen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe ist unzulässig. Es hat sich in Wahrheit um einen einheitlichen Vertrag gehandelt, der nur in Umgehungsabsicht entgegen dem Wunsche des Arbeitnehmers zu dessen überwiegenden Nachteil in zwei Verträge aufgeteilt wurde. (T21)
Beisatz: Aus dem tatsächlich einheitlichen Arbeitsvertrag gelangt man zu einer Solidarhaftung beider Gesellschaften für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag. (T22)
- 8 ObA 45/03f
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der persönlichen Abhängigkeit ist der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten. (T23)
Beisatz: Hier: Zeitungs- und Werbemittelzusteller. (T24)
- 8 ObA 86/03k
Auch; Beisatz: Ebenso unterscheidet sich der Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. (T25)
Veröff: SZ 2003/145
- 7 Ob 40/05s
Vgl auch; Beis wie T23
- 9 ObA 171/05w
Vgl auch
- 9 ObA 110/06a
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T26)
- 8 ObS 2/07p
- 9 ObA 165/07s
Auch; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, die der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes dienen, ist mit freien Dienstverträgen keineswegs unvereinbar. (T27)
- 9 ObA 176/07h
Vgl auch
- 8 ObA 55/07g
Auch; Beisatz: Für den freien Dienstvertrag ist die Möglichkeit charakteristisch, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an jene Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern. (T28)
Beisatz: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. (T29) Beis wie T23; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T30)
Beisatz: Weisungen des Anstaltsleiters in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt stellen schon deshalb keine „persönlichen Weisungen" dar, weil diesen sämtliche in der Justizanstalt aufhältige Personen unterworfen sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei stehen. (T31)
Beisatz: Erfordert die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine besondere sachliche Ausstattung (hier: gesetzliche Verpflichtung, eine Justizanstalt auch mit den erforderlichen, der medizinischen Versorgung der Insassen dienenden Einrichtungen auszustatten: §§ 66 ff StVG), kann dem Umstand, dass die vorhandenen Mittel auch tatsächlich genutzt werden, keine wesentliche Indizwirkung für die Frage der Abgrenzung des echten Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag zukommen. (T32)
- 8 ObA 57/09d
Auch; Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T33)
Beisatz: Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen. (T34)
- 9 Ob 69/11d
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
Vgl auch
- 9 ObA 16/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T29; Beisatz: Hier: Hebamme. (T35)
- 9 ObA 53/13d
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 53/13d
Auch
- 9 ObA 46/13z
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z