Norm
KO §48Rechtssatz
Wer ein Pfandrecht an Sachen hat, die nicht dem Gemeinschuldner gehören, ist nicht Absonderungsgläubiger, sondern gewöhnlicher Konkursgläubiger; er kann daher mit der ganzen Forderung an Verteilungen teilnehmen, stimmen usw.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064784Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0030OB00146_7600000_002