RS OGH 1976/11/9 3Ob146/76 (3Ob147/76), 4Ob522/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

KO §48

Rechtssatz

Wer ein Pfandrecht an Sachen hat, die nicht dem Gemeinschuldner gehören, ist nicht Absonderungsgläubiger, sondern gewöhnlicher Konkursgläubiger; er kann daher mit der ganzen Forderung an Verteilungen teilnehmen, stimmen usw.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064784

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0030OB00146_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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