RS OGH 1976/11/9 3Ob126/76, 3Ob163/83, 3Ob11/88, 3Ob54/88, 6Ob186/19z

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Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

EO §231 Abs1

Rechtssatz

Die Verweisung auf den Rechtsweg darf nur erfolgen, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Feststellung des in der Verteilungstagsatzung behaupteten und strittig gebliebenen Sachverhaltes abhängt, nicht aber, wenn bloße Rechtsfragen zu klären sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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