Norm
EO §231 Abs1Rechtssatz
Die Verweisung auf den Rechtsweg darf nur erfolgen, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Feststellung des in der Verteilungstagsatzung behaupteten und strittig gebliebenen Sachverhaltes abhängt, nicht aber, wenn bloße Rechtsfragen zu klären sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020