RS OGH 1976/11/9 4Ob380/76 (4Ob381/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

GewO 1973 §271
KO §68
ZPO §503 E4c4

Rechtssatz

Wer im geschäftlichen Verkehr in Formularen den Empfängern mitteilt, daß sein Auftraggeber "auf Grund eines wirtschaftlichen Engpasses nicht in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen in der ursprünglich vereinbarten Weise und Höhe nachzukommen", läßt durch die Verwendung dieses vorgedruckten Formulares den logischen Schluß zu, es handle sich beim Auftraggeber um einen zahlungsunfähigen Schuldner.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 380/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 380/76
    Veröff: ÖBl 1977,96 = NZ 1980,186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043538

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0040OB00380_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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