Norm
GewO 1973 §271Rechtssatz
Wer im geschäftlichen Verkehr in Formularen den Empfängern mitteilt, daß sein Auftraggeber "auf Grund eines wirtschaftlichen Engpasses nicht in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen in der ursprünglich vereinbarten Weise und Höhe nachzukommen", läßt durch die Verwendung dieses vorgedruckten Formulares den logischen Schluß zu, es handle sich beim Auftraggeber um einen zahlungsunfähigen Schuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043538Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0040OB00380_7600000_002