Norm
EO §47Rechtssatz
Der Offenbarungseid besteht aus zwei Akten: erstens in der Abgabe des Vermögensverzeichnisses, dessen Zweck die Information des betreibenden Gläubigers ist und zweitens der eidlichen Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der geleisteten Angaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001770Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0120OS00083_7600000_001