Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
"STEAK-HOUSE", "Grill-Room", "Tea-Room" oder "Snack-Bar" haben, weil sie auch von den einheimischen Bevölkerung und den Bewohnern der benachbarten Gebiete Deutschlands und der Schweiz unschwer als Hinweis auf einen Restaurationsbetrieb verstanden werden, nur sehr geringe Unterscheidungskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078969Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0040OB00371_7600000_001