Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013