Norm
EO §214 Abs1Rechtssatz
Beim Verteilungsbeschluss ist grundsätzlich maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes in erster Instanz; falls zur Verteilungstagsatzung niemand erschienen ist, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt an, zu dem die Tagsatzung hätte stattfinden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018