Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß zu beeinflussen. Verboten ist eine Werbung dann, wenn sie dieses Ziel mit unlauteren Mitteln verfolgt. Das Mittel einer Täuschung des angesprochenen Interessenten ist mit den vom Wahrheitsgrundsatz bestimmten Regeln eines lauteren Wettbewerbes unvereinbar. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010