RS OGH 1976/11/9 4Ob374/76, 4Ob133/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

UWG §1 C2
UWG §2 A4
UWG §2 C2a

Rechtssatz

Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß zu beeinflussen. Verboten ist eine Werbung dann, wenn sie dieses Ziel mit unlauteren Mitteln verfolgt. Das Mittel einer Täuschung des angesprochenen Interessenten ist mit den vom Wahrheitsgrundsatz bestimmten Regeln eines lauteren Wettbewerbes unvereinbar. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 374/76
    Veröff: ÖBl 1977,92
  • 4 Ob 133/07y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
    Auch; nur: Eine Wettbewerbshandlung ist regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt. (T1); Veröff: SZ 2007/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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