RS OGH 1976/11/10 8Ob552/76 (8Ob553/76), 3Ob667/81, 3Ob616/82, 6Ob637/94, 7Ob183/08z, 4Ob44/12t, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1976
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Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 552/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 552/76
  • 3 Ob 667/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 667/81
    Vgl auch; Beisatz: Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat. (T1)
  • 3 Ob 616/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
  • 6 Ob 637/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 637/94
  • 7 Ob 183/08z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 44/12t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 44/12t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Detektivleistungen (T2)
  • 10 Ob 12/14h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h
    Auch; Beisatz: Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden. (T3)
  • 8 Ob 117/14k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 117/14k
    Vgl auch; Beisatz: Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung. (T4)
    Beisatz: Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T5)
  • 3 Ob 67/15x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 67/15x
    Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T6)
  • 9 Ob 32/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 32/16w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T7)
    Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T8)
  • 3 Ob 80/17m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 80/17m
    Beis wie T1
  • 10 Ob 81/18m
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 81/18m
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 191/20d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 191/20d
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021979

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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