Norm
ZPO §160 Abs1Rechtssatz
Wurde der wenn auch unrichtigerweise beim Erstgericht gestellte Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens aufrecht erledigt und erwuchs dieser Beschluß unangefochten in Rechtskraft, dann erweisen sich die im Revisionsverfahren erstatteten Rechtsmittelschriften aus der Sicht des aufgenommenen Verfahrens nicht mehr als unwirksam, sondern nur mehr als verfrüht, sodaß kein Anlaß besteht, sie zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036912Dokumentnummer
JJR_19761111_OGH0002_0020OB00213_7600000_002