Norm
StVG §16Rechtssatz
Keine Änderung der Zuständigkeit, wenn ein Strafgefangener während des (zu einer Entscheidung gemäß § 16 Abs 2 StVG führenden) Verfahrens in eine im Sprengel eines anderen Vollzugsgerichtes gelegene Anstalt überstellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020