Norm
ABGB §414 ffRechtssatz
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach § 416 ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014