RS OGH 1976/11/15 1Ob738/76

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Veröffentlicht am 15.11.1976
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Norm

KO §20

Rechtssatz

Das Aufrechnungsverbot des § 20 KO bezweckt insbesondere den Ankauf von Aktivforderungen zur Entwertung von Passivforderungen zu verhüten; es soll der Ausplünderung der Masse durch frivolen Ankauf von Passivforderungen vorgebeugt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064359

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0010OB00738_7600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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