Norm
KO §19Rechtssatz
Wer aus einer Zeit, zu der er von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste, verpflichtet war, eine Schuld des Gemeinschuldners als Bürge oder Mitschuldner zu bezahlen, ist berechtigt, seine Rückgriffsforderung gegen eine Forderung des Gemeinschuldners selbst dann aufzurechnen, wenn die Zahlung für den Gemeinschuldner, aus der die Gegenforderung entstand, nach Konkurseröffnung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064281Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008