Norm
ABGB §93 Abs3 DRechtssatz
Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009499Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0010OB00723_7600000_003