Norm
HGB §17Rechtssatz
Tritt eine Partei unter dem Namen ihrer Einzelfirma auf und wird diese während des Prozesses veräußert, so ist in diesem Fall auf den bürgerlichen Namen des Veräußerers, welcher das Recht zum Gebrauch
der Firma verloren hat, zu berichtigen (vgl dazu EvBl 1956/86 = HS
1068; JBl 1958,340 = HS 1070).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039296Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00376_7600000_002