Norm
ABGB §552Rechtssatz
Eine Zusage letztwilliger Bedenkung ist als mit dem Grundsatz der Testierfreiheit in Widerspruch stehend unverbindlich; ihr kann aber im Zweifelsfall die Bedeutung beigemessen werden, dass darin zum Ausdruck kommt, dass dem Erblasser erbrachte Dienstleistungen nicht als Gefälligkeit geleistet und entgegengenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015