Norm
ZPO §234Rechtssatz
Die Änderung der Parteibezeichnung von der bisherigen Einzelfirma in die Firma der neugegründeten Kommanditgesellschaft ist keine bloße "Richtigstellung der Parteibezeichnung", sondern ein - mangels Zustimmung der Beklagten unzulässiger - Parteiwechsel, welcher allerdings nach der herrschenden Irrelevanztheorie für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiell - rechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruches ohne Bedeutung bleibt und den klagenden Veräußerer insbesondere auch nicht dazu nötigt, das Klagebegehren auf
Leistung an seinen Rechtsnachfolger umzustellen (SZ 46/27; SZ 46/34 =
NZ 1974,71 = RZ 1973,140; EvBl 1966/37 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039258Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010