TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2002/16/0115

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Jänner 2002, GZ. RV 281- 09/01, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit "Anwartschaftsvertrag" vom 17. August 1998 erwarb Ingrid N von einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft die Eigentumsanwartschaft an einer im Vertrag näher bezeichneten Wohnung, wofür das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) mit Bescheid vom 16. November 1998 ihr gegenüber Grunderwerbsteuer festsetzte.

Mit Eingabe der Verkäuferin vom 17. Oktober 2000 wurde dem Finanzamt die einvernehmliche Auflösung dieses Anwartschaftsvertrages mitgeteilt und der Antrag gestellt, die Begünstigung des § 17 Abs. 1 GrEStG anzuwenden.

Weiters wurde dem Finanzamt der Abschluss eines Anwartschaftsvertrages am 19. Oktober 2000 über dieselbe Wohnung mit dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Dazu wurde ein Schreiben der Ingrid N vom 22. November 2000 vorgelegt, das folgenden Inhalt hat:

"Betrifft: Anwartschaftsvertrag mit Fa. H GmbH Sehr geehrte Damen und Herren,

betreffend Ihrem Schreiben vom 14.11.2000 teile ich Ihnen mit, dass zwischen Herrn R und mir eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde, sollte es zu einer Trennung kommen, ihm die Wohnung ohne Rückzahlung des Kaufpreises zusteht."

Mit dem an Ingrid N gerichteten Bescheid vom 9. Februar 2001 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückgewährung der mit Bescheid vom 16. November 1998 vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer mit der Begründung ab, die Verkäuferin habe nicht mehr die freie Verfügung über die Wohnung wiedererlangt.

Die dagegen von Ingrid N erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 16. Jänner 2002 als unbegründet abgeweisen.

Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde auf Grund des von ihm mit der Verkäuferin am 19. Oktober 2000 abgeschlossenen Vertrages mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. Februar 2001 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Verkäuferin habe sehr wohl die freie Verfügung über die Wohnung wiedererlangt.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 die Berufung als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertrat, es habe keine Rückgängigmachung des Vertrages mit der ersten Käuferin stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, entgegen § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 1 GrEStG lautet auszugsweise:

"(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt

1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird ..."

Mit Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer formulierten Beschwerdepunkt ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Da jener Vertrag, der Grundlage der Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer war, sowohl nach der Aktenlage als auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer in jenem Recht, das er als verletzt behauptet, durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden. Da es gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof nur obliegt, den angefochtenen Bescheid u.a. im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu überprüfen, war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160115.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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