Norm
ABGB §90Rechtssatz
Gesonderte Wohnungnahme kommt auch im gemeinsamen Haus dergestalt in Betracht, daß ein Ehegatte eine andere als die bisherige Ehewohnung bezieht und nun diese zweite Wohnung ausschließlich oder überwiegend verwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009458Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0010OB00723_7600000_001