Norm
ABGB §414Rechtssatz
Die Abgrenzung des Begriffes der "Verarbeitung" von dem des ( rechtlichen ) Unterganges der Sache durch Verbrauch - welcher auch das vorbehaltene Eigentum erlöschen läßt - kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011068Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_004