Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Für einen verlorenen Prozeß hat ein Anwalt nur dann einzustehen, wenn er das Unterliegen durch Nachlässigkeit oder einen Kunstfehler verschuldet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038097Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_000BKD00031_7600000_002