Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Für den Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch primär auf Naturalersatz geht, macht es keinen Unterschied, ob der Schade durch deliktisches Handels oder durch Vertragsverletzung zugefügt wurde. Auch in letzterem Fall richtet sich der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen der §§ 1323, 1324 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013