Norm
ABGB §565Rechtssatz
Bei letztwilligen Verfügungen hat sich die Auslegung weit mehr am subjektiven Sinne des Erklärenden zu orientieren, als dies bei Geschäften unter Lebenden geschehen darf. Grundsätzlich ist aber auch für die Auslegung einer Erklärung im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung auf das Vorliegen einer letztwilligen Willenserklärung ihr Wortlaut maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012410Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009