TE Vwgh Beschluss 2003/2/20 AW 2003/09/0006

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwaltälte in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 1, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. November 2002, Zl. uvs- 2001/K9/100-7 und uvs-2002/K9/102-7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 5 Tage) sowie Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/09/0023 protokollierte Beschwerde, mit der unter anderem auch ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung nicht entgegen. Die negativen Auswirkungen einer sofortigen Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würden für den Beschwerdeführer bei weitem schwerer wiegen. Die Bezahlung des (einschließlich Verfahrenskosten sich ergebenden) Gesamtbetrages von EUR 3.480,-- wäre für ihn "nur unter größtmöglicher Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse möglich". Da bei Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen jenes des Beschwerdeführers an einer Vollzugshemmung überwiege, stehe der Genehmigung kein Hindernis entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die im Antrag gegebene Begründung lässt - mangels Darlegung konkreter Einkünfte, Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten des Antragstellers - eine Beurteilung nicht zu, ob für diesen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass  - nach den Antragsbehauptungen - die Auswirkungen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug bzw. dem Beschwerdeführer die Bezahlung nur unter "größtmöglicher Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse" möglich ist, stellt jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.

Dem Antrag war daher, soweit er die Verhängung von Geldstrafen betrifft, schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.

Wien, am 20. Februar 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090006.A00

Im RIS seit

07.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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