Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Eine nur auf zeitraubenden Umwegen zu erreichende Schadloshaltung mit Verzögerungen, die außerhalb der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Erwartung des Gläubigers liegen, schließt einen Schädigungsvorsatz nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094584Dokumentnummer
JJR_19761116_OGH0002_0120OS00140_7600000_002