Norm
ZPO §502 Abs2 Z3 BbRechtssatz
Die Angabe des Wertes des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes durch die klagende Partei kann als bloßer Formalakt unterbleiben, soweit die klagende Partei durch die Einbringung der Revision (bei Vorliegen eines teils bestätigenden, teils aufhebenden Entscheidung) klar zum Ausdruck bringt, daß sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des gesamten § 502 ZPO und damit auch das Vorliegen eines die Wertgrenze des § 502 Abs 2 Z 3 übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes als gegeben ansieht (Fasching, ErgBd 115, 2.Absatz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0042470Dokumentnummer
JJR_19761116_OGH0002_0040OB00589_7600000_001